Im Falle eines Haftpflichtschadens hat der Geschädigte, einen Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs.
Dieser beinhaltet entweder die Reparaturkosten, welche maximal 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen dürfen, oder, im Fall eines Totalschadens, den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (verbleibender Wert des beschädigten Fahrzeugs). Der Geschädigte hat in solch einem Fall die Freiheit zu entscheiden, ob der Schadenersatz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder mittels einer fiktiven Abrechnung erfolgt. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten auf Basis des erstellten Gutachtens erstattet werden können. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, zur Abrechnung der Schadenssumme eine Reparaturkostenrechnung vorzulegen.